Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Organisation
2. Kapitel: Aufsicht
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Art. 79 Aufgaben des Bundes

1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG1) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.2

2 Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.

3 Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 ZGB3).

4 Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.


1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
3 SR 210


Stand am 1. Januar 2012
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