Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
< Art. 78
> Art. 79 Aufgaben des Bundes

Art. 78a1 Streitigkeiten

Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).


Stand am 1. Januar 2012
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