Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
< Art. 76 Wechsel des Versicherers
> Art. 78
Art. 77 Leistungspflicht der Versicherer
1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.
2 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.
3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:
- a.
- für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;
- b.
- bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;
- c.
- beim Tode beider Elternteile;
- d.
- bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.
Stand am 1. Januar 2013
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