Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
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> Art. 8 Nichtberufsunfälle
Art. 7 Berufsunfälle
1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG1), die dem Versicherten zustossen:2
- a.
- bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
- b.
- während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3 Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Stand am 1. Januar 2012
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