Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
3. Abschnitt: Andere Versicherer
< Art. 68 Art und Registereintragung
> Art. 70 Tätigkeitsbereich
Art. 69 Wahl des Versicherers
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen