Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
3. Abschnitt: Andere Versicherer
< Art. 68 Art und Registereintragung
> Art. 70 Tätigkeitsbereich

Art. 69 Wahl des Versicherers

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen