Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen
1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten
< Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
> Art. 55 Ausschluss

Art. 54a1 Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).


Stand am 1. Januar 2012
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