Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen
1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten
< Art. 53 Eignung
> Art. 54a Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.
Stand am 1. Januar 2012
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