Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen
1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten
< Art. 53 Eignung
> Art. 54a Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen