Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel a. Versicherte Personen
2. Kapitel: Freiwillige Versicherung
< Art. 4 Versicherungsfähige
> Art. 6 Allgemeines

Art. 5 Gestaltung

1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen