Dritter Titel: Versicherungsleistungen
4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen
2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen
< Art. 47 Autopsie
> Art. 49 Auszahlung des Taggeldes
Art. 48 Zweckmässige Behandlung
1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen