Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel a. Versicherte Personen
1. Kapitel: Obligatorische Versicherung
< Art. 1a Versicherte
> Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

Art. 2 Räumliche Geltung

1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.

2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen