Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel a. Versicherte Personen
1. Kapitel: Obligatorische Versicherung
< Art. 1
> Art. 2 Räumliche Geltung

Art. 1a1 Versicherte

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.3


1 Ursprünglich Art. 1.
2 SR 192.12
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).


Stand am 1. Januar 2012
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