Dritter Titel: Versicherungsleistungen
1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
< Art. 11 Hilfsmittel
> Art. 13 Reise—, Transport- und Rettungskosten
Art. 12 Sachschäden
Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen