Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Elfter Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
< Art. 118 Übergangsbestimmungen
> Art. 120 Inkrafttreten

Art. 119 Versicherungsverträge

Verträge über die Unfallversicherung von Arbeitnehmern für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen bei dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Ansprüche aus Unfällen, die sich vorher ereignet haben, bleiben vorbehalten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen