Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Versicherungsleistungen
1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
< Art. 10 Heilbehandlung
> Art. 12 Sachschäden

Art. 11 Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.

2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen