Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen
1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege
< Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung
> Art. 106

Art. 105a1 Ausschluss der Einsprache

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG2 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
2 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2012
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