Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen
1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege
< Art. 104 Übrige Sozialversicherungen
> Art. 105a Ausschluss der Einsprache

Art. 1051 Einsprache gegen eine Prämienrechnung

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG2) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
2 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2012
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