Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 11

(Art. 1)

Vergütungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

Einleitende Bemerkungen

Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält:

Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden;
Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden;
besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

Inhaltsverzeichnis von Anhang 1

1
Chirurgie
1.1
Allgemein
1.2
Transplantationschirurgie
1.3
Orthopädie, Traumatologie
1.4
Urologie und Proktologie
2
Innere Medizin
2.1
Allgemein
2.2
Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
2.3
Neurologie inkl. Schmerztherapie
2.4
Physikalische Medizin, Rheumatologie
2.5
Krebsbehandlung
3
Gynäkologie, Geburtshilfe
4
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
5
Dermatologie
6
Ophthalmologie
7
Oto-Rhino-Laryngologie
8
Psychiatrie
9
Radiologie
9.1
Röntgendiagnostik
9.2
Andere bildgebende Verfahren
9.3
Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
10
Komplementärmedizin
11
Rehabilitation

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig ab

1 Chirurgie

1.1 Allgemein

Massnahmen bei Herzoperationen

Ja

Eingeschlossen sind: Herzkatheterismus; Angiokardiographie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät.

1.9.1967

Stabilisierungssystem für koronare Bypass-Operationen am schlagenden Herzen

Ja

Alle Patienten und Patientinnen, die für eine Bypass-Operation vorgesehen sind.

Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden:

schwer verkalkte Aorta
Nierenversagen
chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen
hohes Alter (über 70–75 Jahre).

Kontraindikationen:

tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (> 1,5 mm) Gefässe
peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie

1.1.2002

Operative Mammarekonstruktion

Ja

Zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Amputation.

23.8.1984/ 1.3.1995

Eigenbluttransfusion

Ja

1.1.1991

Operative Adipositasbehandlung

Ja

Der Patient oder die Patientin hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 35.

Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.

Indikationsstellung, Durchführung, Qualitätssicherung und Nachkontrollen gemäss den Richtlinien der «Swiss Study Group for Morbid Obesity» (SMOB) vom 9.11.20102 zur operativen Behandlung von Übergewicht.

1.1.2000/ 1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2007/ 1.7.2009/ 1.1.2011

Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Richtlinien der SMOB von 9.11.2010 zu respektieren. Bei Zentren, die von der SMOB zertifiziert sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

Adipositasbehandlung mit Magenballons

Nein

25.8.1988

Radiofrequenztherapie zur Behandlung von Varizen

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Endolasertherapie von Varizen

Nein

1.1.2004

1.2 Transplantationschirurgie

Isolierte Nierentransplantation

Ja

Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20043 und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 20074.

Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.

25.3.1971/ 23.3.1972/ 1.8.2008

Isolierte Herztransplantation

Ja

Bei schweren, unheilbaren Herzkrank-heiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardio-myopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie.

31.8.1989

Isolierte Nicht-Lebend-Lungentransplantation

Ja

Bei Patienten und Patientinnen im End-stadium einer chronischen Lungenerkrankung.

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.1.2003

Herz-Lungentransplantation

Nein

31.8.1989/ 1.4.1994

Isolierte Lebertransplantation

Ja

Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplan-tationen pro Jahr).

31.8.1989/ 1.3.1995

Lebend-Lebertransplantation

Ja

Durchführung in folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantationsgesetzes und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung.

Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.

1.7.2002/ 1.1.2003/ 1.1.2005/ 1.7.2005/ 1.7.2008/ 1.1.2012

Kombinierte (simultane) Pankreas- und Nierentrans- plantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.1.2003

Pankreas- nach Nierentransplantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2010

Isolierte Pankreastransplantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

31.8.1989/ 1.4.1994/ 1.7.2002/ 1.7.2010

Kombinierte simultane Insel- und Nierentransplantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2010

Insel- nach Nierentransplantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2010

Isolierte Allotransplantation der Langerhans’schen Inseln

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2002/ 1.7.2010

Isolierte Autotransplantation der Langerhans’schen Inseln

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2002/ 1.7.2010

Isolierte Dünndarmtransplantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2002/ 1.7.2010

Leber-Dünndarm- und multiviszerale Transplantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.7.2002/ 1.7.2010

Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten

Ja

Bei Erwachsenen:

Verbrennungen von 70 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche
tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche

Bei Kindern:

Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche
tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche

1.1.1997/ 1.1.2001

Behandlung von schwer heilenden Wunden mittels gezüchteter Hauttransplantate

Ja

Mit autologen oder allogenen Hautäquivalenten, die nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.

Nach erfolgloser, lege artis durchgeführter konservativer Therapie.

Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom 1. April 20115.

1.1.2001/ 1.7.2002/ 1.1.2003/ 1.4.2003/ 1.1.2004/ 1.1.2008/ 1.8.2008/ 1.1.2012

Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung zertifiziert sind.

Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

1.3 Orthopädie, Traumatologie

Behandlung von Haltungsschäden

Ja

Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h. wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.

16.1.1969

Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels

Nein

25.3.1971

Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel»

Nein

12.5.1977

Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung

Nein

1.1.1997

Extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) am Bewegungsapparat

Nein

In Evaluation

1.1.1997/ 1.1.2000/ 1.1.2002

Radiale Stosswellentherapie

Nein

1.1.2004

Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen

Nein

1.1.1999/ 1.1.2000

Osteochondrale Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen-Defekten

Nein

1.1.2002

Autologe Chondrozytentransplantation

Nein

1.1.2002/ 1.1.2004

Viskosupplementation zur Arthrosebehandlung

Nein

1.7.2002/ 1.1.2003/ 1.1.2004/ 1.1.2007

Ballon-Kyphoplastie zur Behandlung von Wirbelkörperfrakturen

Ja

Frische schmerzhafte Wirbelkörperfrakturen, die nicht auf eine Behandlung mit Analgetika ansprechen und eine Deformität aufweisen, die korrigiert werden muss.

1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2008/ 1.1.2011

Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.20046.

Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.

Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

Die Leistungserbringer führen ein nationales Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädischen Chirurgie der Universität Bern betreut wird.

Plättchen-Gel bei Knie-Totalprothese

Nein

1.1.2006

Kollagen-Meniskus-Implantat

Nein

1.8.2008

Laser-Meniscectomie

Nein

1.1.2006

1.4 Urologie und Proktologie

Uroflowmetrie (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung)

Ja

3.12.1981/ 1.1.2012

Extrakorporale Stosswellenlithotripsie (ESWL), Nierensteinzertrümmerung

Ja

Indikationen: ESWL eignet sich:

a.
bei Harnsteinen des Nierenbeckens,
b.
bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c.
bei Harnsteinen des Ureters,

22.8.1985/ 1.8.2006

falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.

Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern

eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte).

Operative Behandlung bei Erektionsstörungen

Penisprothese

Nein

1.1.1993/ 1.4.1994

Revaskularisationschirurgie
Nein
1.1.1993/ 1.4.1994

Implantation eines künstlichen Sphinkters

Ja

Bei schwerer Harninkontinenz.

31.8.1989

Laser bei Tumoren der Blase und des Penis

Ja

1.1.1993

Embolisations-behandlung bei Varikozele testis

mittels Verödungs- oder Coilmethode

Ja

1.3.1995

mittels Balloons oder Mikrocoils

Nein

1.3.1995

Transurethrale ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie

Nein

1.1.1997

Hochenergie Trans-urethrale Mikro-wellentherapie (HE-TUMT)

Nein

1.1.2004

Elektrische Neuro-modulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung von Harninkontinenz oder Blasenentleerungsstörungen

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin

An einer anerkannten Institution mit urodynamischer Abteilung zur vollständigen urodynamischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).

Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation).

Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).

1.7.2000/ 1.7.2002/ 1.1.2005/ 1.1.2008

Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Stuhlinkontinenz

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).

Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation).

Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).

1.1.2003/ 1.1.2008

Behandlung der überaktiven neurogenen Blase durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand

Nein

1.1.2007/ 1.8.2008

Urologische Stents

Ja

Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus technischen Gründen kontraindiziert ist.

1.8.2007

Hoch intensiver fokussierter Ultraschall (HIFU) zur Behandlung des Prostatakarzinoms

Nein

1.7.2009

Transurethrale photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser

Ja

Beim symptomatischen Prostataobstruktionssyndrom.

1.7.2011

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

Ozon-Injektions-therapie

Nein

13.5.1976

Hyperbare Sauerstofftherapie

Ja

Bei

chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden

1.4.1994

akuter Osteomyelitis am Kiefer

1.9.1988

chronischer Osteomyelitis
diabetischem Fusssyndrom im Stadium ≥2B nach der Wagner-Armstrong-Klassifikation

1.7.2011

Dekompressionskrankheit, sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durchführung im Ausland, wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer innerhalb der Schweiz nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann. In den Zentren gemäss dem «Merkblatt für Rettungsdienste» von Divers Alert Network (DAN) und REGA.7

1.1.2006/ 1.7.2011

Frischzellentherapie

Nein

1.1.1976

Serocytotherapie

Nein

3.12.1981

Behandlung der Adipositas

Ja

bei Übergewicht von 20 Prozent oder mehr

7.3.1974

bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann
durch Amphetaminderivate

Nein

1.1.1993

durch Schild-drüsenhormon

Nein

7.3.1974

durch Diuretika

Nein

7.3.1974

durch Chorion-Gonadotropin-Injektionen

Nein

7.3.1974

Hämodialyse («künstliche Niere»)

Ja

1.9.1967

Hämodialyse in Heimbehandlung

Ja

27.11.1975

Peritonealdialyse

Ja

1.9.1967

Enterale Ernährung zu Hause

Ja

Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie Ernährung ausgeschlossen ist.

1.3.1995

Sondenfreie enterale Ernährung zu Hause

Nein

1.7.2002

Parenterale Ernährung zu Hause

Ja

1.3.1995

Insulintherapie mit einer Infusionspumpe

Ja

Unter folgenden Voraussetzungen:

Die zu behandelnde Person ist eine extrem labile Diabetikerin.

27.8.1987/ 1.1.2000

Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden.
Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin, durch einen frei praktizierenden Facharzt oder eine frei praktizierende Fachärztin mit entsprechender Erfahrung.

Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe

Ja

1.1.1997

Plasmapherese

Ja

Indikationen:

25.8.1988

Hyperviskositätssyndrom
Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere:
myastenia gravis
trombotisch trombozytopenische Purpura
immunhämolytische Anämie
Leukämie
Goodpasture-Syndrom
Guillain-Barré-Syndrom.
akute Vergiftungen
familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form

LDL-Apherese

Ja

Bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie.

Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt.

25.8.1988/ 1.1.2005

Nein

Bei heterozygoter familiärer Hypercholesterinämie.

1.1.1993/ 1.3.1995/ 1.1.2005

Nein

Bei therapierefraktärer Hypercholesterinämie.

1.1.2007

Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation

In den durch die Zertifizierungsstelle der SwissTransplant-Arbeitsgruppe für Blood and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren.

Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «FACT-JACIE International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration. Fourth edition» vom Oktober 20088.

Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007.

Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.

1.8.2008/ 1.1.2011

autolog

Ja

bei Lymphomen
bei akuter lymphatischer Leukämie
bei akuter myeloischer Leukämie
beim multiplen Myelom.

1.1.1997

Ja

Im Rahmen von klinischen Studien:

bei myelodysplastischen Syndromen
beim Neuroblastom
beim Medulloblastom
bei der chronisch myeloischen Leukämie
beim Mammakarzinom
beim Keimzelltumor
beim Ovarialkarzinom
beim Ewing-Sarkom
bei Weichteilsarkomen
beim Wilms-Tumor
beim Rhabdomyosarkom
bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter.

1.1.2002/ 1.1.2008 bis 31.12.2012

Ja

In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:

bei Autoimmunerkrankungen.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.

1.1.2002/ 1.1.2008 bis 31.12.2012

Nein

im Rückfall einer akuten myeloischen Leukämie
im Rückfall einer akuten lymphatischen Leukämie
beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen
beim kleinzelligen Bronchuskarzinom
bei kongenitalen Erkrankungen.

1.1.1997/ 1.1.2008

allogen

Ja

bei akuter myeloischer Leukämie
bei akuter lymphatischer Leukämie
bei der chronischen myeloischen Leukämie
beim myelodysplastischen Syndrom
bei der aplastischen Anämie
bei Immundefekten und Inborn errors
bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender).

1.1.1997

Ja

Im Rahmen von klinischen Studien:

beim multiplen Myelom
bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie)
beim Nierenzellkarzinom.

1.1.2002/ 1.1.2008 bis 31.12.2012

Ja

In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:

bei Autoimmunerkrankungen.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.

1.1.2002/ 1.1.2008 bis 31.12.2012

Nein

bei soliden Tumoren
beim Melanom.

1.1.1997/ 1.1.2008

Nein

In Evaluation

beim Mammakarzinom.

1.1.2002/ 1.1.2008

Gallensteinzertrümmerung

Ja

Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledochus.

1.4.1994

Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten und Patientinnen (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen).

Polysomnographie

Polygraphie

Ja

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:

Schlafapnoesyndrom
periodische Beinbewegungen im Schlaf
Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist
ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen

1.3.1995/ 1.1.1997/ 1.1.2002

Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001»9.

Nein

Routineabklärung der vorübergehenden und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome

1.1.1997

Nein

In Evaluation

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:

eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;
persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist.

1.1.1997/ 1.1.2002/ 1.4.2003

Nein

Bei Geschwistern von Säuglingen, die am Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstorben sind.

1.7.2011

Polygraphie

Ja

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom.

Durchführung nur durch Facharzt oder Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001»10.

1.7.2002/ 1.1.2006/ 1.1.2012

Messung des Melatoninspiegels im Serum

Nein

1.1.1997

Multiple-Sleep Latency-Test

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für Schlafmedizin› zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 199911.

1.1.2000

Maintenance-of- Wakefulness-Test

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 199912.

1.1.2000

Aktigraphie

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 199913.

1.1.2000

Atemtest mit Harnstoff 13C zum Nachweis von Helicobacter pylori

Ja

16.9.1998/ 1.1.2001

Impfung mit dendritischen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Photodynamische Behandlung mit Methyl-Ester der Aminolaevulinsäure

Ja

Patienten oder Patientinnen mit aktinischer Keratose, basozellularen Karzinomen, Morbus Bowen und dünnen spinozellularen Karzinomen.

1.7.2002

Kalorimetrie und/oder Ganzkörpermessung im Rahmen der Adipositasbehandlung

Nein

1.1.2004

Kapselendoskopie

Ja

Zur Abklärung des Dünndarms vom Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe bei

1.1.2004/ 1.1.2006

Blutungen unbekannter Ursache
chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms.

Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Extrakorporelle Photopherese

Ja

Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-Syndrom).

1.1.1997

Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die vorausgegangene konventionelle Therapie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war

1.1.2009/ 1.1.2012

Nein

Bei Lungen-Transplantation

1.1.2009

2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin

Sauerstoff-Insufflation

Nein

27.6.1968

Sequentielle peristaltische Druckmassage

Ja

27.3.1969/ 1.1.1996

EKG-Langzeitregistrierung

Ja

Als Indikationen kommen vor allem Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen.

13.5.1976

Implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen Elektrokardiogramms

Ja

Gemäss den «Richtlinien zur Therapie von Herzrhytmusstörungen mit Herzschrittmachern, implantierbaren Defibrillatoren und perkutaner Katheterablation» der Arbeitsgruppe «Herzschrittmacher und Elektrophysiologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai 200014.

1.1.2001

Telefonische Über-wachung von Pacemaker-Patienten und -Patientinnen

Nein

12.05.1977

Fernüberwachung von kardiologischen Patienten und Implantaten

Nein

1.7.2010

Implantation eines Defibrillators

Ja

31.8.1989

Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie

Ja

1.1.1997

Transmyokardiale Laser-Revaskularisation

Nein

In Evaluation

1.1.2000

Kardiale Resynchronisationstherapie auf Basis eines Dreikammer-Schrittmachers, Implantation und Aggregatwechsel

Ja

Bei schwerer, therapierefraktärer chronischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer Asynchronie.

Unter folgenden Voraussetzungen:

Schwere chronische Herzinsuffizienz (NYHA III oder IV) mit einer linksventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie
Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden

Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen.

1.1.2003/ 1.1.2004

Intrakoronare Brachytherapie

Nein

In Evaluation

1.1.2003

Implantation von beschichteten Koronarstents

Ja

1.1.2005

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie

Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems

Ja

23.3.1972

Visuelle evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen

Ja

15.11.1979

Elektrostimulation des Rückenmarks durch die Implantation eines Neurostimulations-systems

Ja

Behandlung schwerer chronischer Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.

21.4.1983/ 1.3.1995

Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems

Ja

Behandlung schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z. B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.

1.3.1995/ 1.7.2011

Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie.

Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie).

Stereotaktische Operationen zur Behandlung der chronischen therapie-resistenten parkinsonschen Krankheit (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulationen im Pallidum, Thalamus und Subthalamus)

Ja

Etablierte Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit. Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre. Ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, welche über die notwendigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie).

1.7.2000

Stereotaktische Operation (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulation des Thalamus) zur Behandlung des chronischen, therapieresistenten, nicht parkinsonschen Tremors

Ja

Etablierte Diagnose eines nicht parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre; ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die nötigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, neurologische Elektrophysiologie, Neuroradiologie).

1.7.2002

Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS)

Ja

Wendet der Patient oder die Patientin selber den TENS-Stimulator an, so vergütet der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen:

23.8.1984

Der Arzt oder die Ärztin oder auf ärzt-liche Anordnung der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin muss die Wirksamkeit der TENS erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben
Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben
Die Indikation ist insbesondere gegeben bei:
Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z. B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen
Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z. B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome
Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie z. B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation

Baclofen-Therapie mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers

Ja

Therapierefraktäre Spastizität.

1.1.1996

Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers

Ja

1.1.1991

Motorisch evozierte Potenziale als Gegen-stand neurologischer Spezialuntersuchungen

Ja

Diagnostik neurologischer Krankheiten. Die verantwortliche untersuchende Person besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeitsausweis für Elektroencephalographie oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie.

1.1.1999

Resektive kurative «Herdchirurgie» der Epilepsie

Ja

Indikation:

Nachweis des Vorliegens einer «Herdepilepsie»

1.1.1996/ 1.8.2006

Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden
Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz
Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt

Palliative Chirurgie der Epilepsie durch:

Balkendurchtrennung
Multiple subapiale Operation nach Morell-Whisler
Vagusstimulation

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Sofern die Abklärung ergibt, dass eine kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist und mit einem palliativen Verfahren eine verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird.

1.1.1996/ 1.7.2002/ 1.1.2005/ 1.8.2006/ 1.1.2009

Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.

Laser-Diskushernienoperation; Laser-Diskusdekompression

Nein

1.1.1997

Intradiskale elektrothermale Therapie

Nein

1.1.2004

Kryoneurolyse

Nein

Bei der Behandlung von Schmerzen der lumbalen intervertebralen Gelenke.

1.1.1997

Denervation der Facettengelenke mittels Radiofrequenztherapie

Nein

1.1.2004/ 1.1.2005

Spondylodese mittels Diskuskäfigen oder Knochentransplantat

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule
nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem

1.1.1999 1.1.2002/ 1.7.2002/ 1.1.2004

Bandscheiben-Prothesen

Ja

In Evaluation

Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos – Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.

1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2008/ 1.1.2009/ 1.7.2009/ 1.1.2011/ 1.1.2012 bis 31.12.2016

Degeneration von maximal 2 Segmenten
minimale Degeneration der Nachbarsegmente
keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS)
keine primäre segmentale Kyphose (HWS)
Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.

Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.

Soll der Eingriff durch Chirurgen oder Chirurginnen durchgeführt werden, die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

Die Leistungserbringer liefern dem Institut für evaluative Forschung in der orthopädischen Chirurgie der Universität Bern die für eine nationale Evaluation erforderlichen Daten.

Interspinöse dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule (z.B. vom Typ DIAM)

Ja

In Evaluation

Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.

Soll der Eingriff durch Chirurgen oder Chirurginnen durchgeführt werden, die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

1.1.2007/ 1.1.2008/ 1.1.2009/ 1.7.2009/ 1.1.2011/

1.1.2012 bis 31.12.2013

Die Leistungserbringer liefern dem Institut für evaluative Forschung in der orthopädischen Chirurgie der Universität Bern die für eine nationale Evaluation erforderlichen Daten.

Dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule (z.B. vom Typ DYNESYS)

Ja

In Evaluation

Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Chirurgen und Chirurginnen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.

Soll der Eingriff durch Chirurgen oder Chirurginnen durchgeführt werden, die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

1.1.2007/ 1.1.2008/ 1.1.2009/ 1.7.2009/ 1.1.2011/

1.1.2012 bis 31.12.2016

Die Leistungserbringer liefern dem Institut für evaluative Forschung in der orthopädischen Chirurgie der Universität Bern die für eine nationale Evaluation erforderlichen Daten.

Allgemeinnarkose zur Ermöglichung von diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen (inkl. zahnmedizinischen Eingriffen)

Ja

Wenn diagnostische und therapeutische Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich sind.

1.7.2010

Lokale Neuraltherapie

Ja

1.7.2011

Segmentale Neuraltherapie

Ja

1.7.2011

2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie

Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels

Nein

25.3.1971

Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel»

Nein

12.5.1977

Synoviorthese

Ja

12.5.1977

Low-Level-Laser-Therapie

Nein

1.1.2001

2.5 Krebsbehandlung

Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (Chemotherapie)

Ja

27.8.1987

Laser bei palliativer minimaler Chirurgie

Ja

1.1.1993

Isolierte Extremitäten-Perfusion in Hyperthermie mit Tumor-Necrosis-Factor (TNF)

Ja

Bei malignen Melanomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität. Bei Weichteilsarkomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität. In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten und Fachärztinnen für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden.

1.1.1997/ 1.1.2001

Nein

Bei Melanomen und Sarkomen mit

Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall);
Fernmetastasen

1.1.2001

Aktive spezifische Immuntherapie zur adjuvanten Behandlung des Kolonkarzinoms im Stadium II

Nein

1.8.2007

Low-dose-rate-Brachytherapie

Ja

Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds.

Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko und

einer Lebenserwartung > 5 Jahre
einem Prostatavolumen < 60 ccm
keinen schweren obstruktiven Harn-Abflussstörungen.

1.7.2002/ 1.1.2005/ 1.1.2009/ 1.7.2011

Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und —Physikerinnen.

Multigen Test beim Mammakarzinom (Breast Cancer Assay)

Nein

1.1.2011

3 Gynäkologie, Geburtshilfe

Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe und Gynäkologie

Ja

Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b KLV für Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft.

23.3.1972/ 1.1.1997

Künstliche Insemination

Ja

Mittels intrauteriner Insemination. Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.

1.1.2001

In-vitro-Fertilisation zur Abklärung der Sterilität

Nein

1.4.1994

In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer

Nein

28.8.1986/ 1.4.1994

Sterilisation:

– bei der Frau

Ja

Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder

11.12.1980

zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen.

beim Ehemann

Ja

Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen.

1.1.1993

Laser bei Cervix-Carcinom in situ

Ja

1.1.1993

Nicht chirurgische Ablation des Endometriums

Ja

Bei therapieresistenten funktionellen Menorrhagien in der Prämenopause.

1.1.1998

Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms (Art. 12e Bst. b KLV)

Ja

1.1.1996/ 1.8.2008

Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath (Art. 12e Bst. b KLV)

Ja

1.4.2003/ 1.7.2005/ 1.8.2008

Nachweis des Human-Papilloma-Virus beim Cervix-Screening (Art. 12e Bst. b KLV)

Nein

In Evaluation

1.7.2002/ 1.8.2008

Radiologisch und ultraschallgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe

Ja

Gemäss den Konsensusstatements der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe «Bildgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe»; Senologie – Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181–18415.

1.7.2002/ 1.1.2007/ 1.1.2008/ 1.7.2009

Schlingenoperation zur Behandlung der Stressinkontinenz bei der Frau

Ja

Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkologie und Beckenbodenpathologie AUG, Update Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel «Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz»16

1.1.2004/ 1.1.2005

Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.

4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

Ambulante multiprofessionelle Therapieprogramme für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche

Ja

In Evaluation

1.
Therapieindikation:
a.
bei Adipositas (BMI > 97. Perzentile);
b.
bei Übergewicht (BMI zwischen 90. und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulo-pathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung.

1.1.2008/ 1.7.2009 bis 31.12.2013

Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) herausgegebenen Empfehlungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom 19.12.200617 und No. 1/2011 vom 4.3.201118.
2.
Programme:
a.
multiprofessioneller Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom 13.4.200719;
b.
ärztlich geleitete Gruppenprogramme, zertifiziert durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj.
3.
Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik:
a.
Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj;
b.
für Behandlungen im Rahmen dieses Evaluationsprojektes wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

Spiel- und Maltherapie bei Kindern

Ja

Sofern durch den Arzt oder die Ärztin unter direkter ärztlicher Aufsicht durch-geführt.

7.3.1974

Behandlung bei Enuresis mit Weckapparaten

Ja

Nach dem vollendeten fünften Altersjahr.

1.1.1993

Elektrostimulation der Harnblase

Ja

Bei organischen Miktionsstörungen.

16.2.1978

Gruppenturnen für übergewichtige Kinder

Nein

18.1.1979

Atemmonitoring; Atem- und Herz-frequenzmonitoring

Ja

Bei Risikosäuglingen auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin einer regionalen SIDS-Abklärungsstelle.

25.8.1988/ 1.1.1996

Hüftsonografie nach Graf bei Neugeborenen und Säuglingen

Ja

Durch speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte und Ärztinnen.

1.7.2004/ 1.8.2008

Stationäre wohnortferne Behandlung bei schwerem Übergewicht

Nein

1.1.2005

5 Dermatologie

PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen

Ja

15.11.1979

Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP)

Ja

Sofern unter verantwortlicher Aufsicht und Kontrolle eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt.

11.12.1980

Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen (interventionelle Radiologie)

Ja

Es dürfen höchstens die gleichen Kosten wie für eine operative Behandlung (Excision) in Rechnung gestellt werden.

27.8.1987

Laser bei:

Naevus teleangiectaticus

Ja

1.1.1993

Condylomata acuminata

Ja

1.1.1993

Aknenarben

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Keloid

Nein

1.1.2004

Klimatherapie am Toten Meer

Nein

1.1.1997/ 1.1.2001

Ambulante Balneo-Phototherapie

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Zellstimulation durch pulsierende akustische Wellen (PACE) zur Behandlung akuter und chronischer Wundheilungsstörungen der Haut

Nein

1.7.2009

Dreidimensionale biologische extrazelluläre Matrix tierischen Ursprungs

Ja

Für die Behandlung chronischer Wunden.

Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von azellulären biologisch aktiven Materialien bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1.7.201120.

1.7.2011

Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung zertifiziert sind.

Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

Wundtherapie mit Maden

Ja

Für die Behandlung chronischer Wunden.

1.7.2011

6 Ophthalmologie

Sehschule

Ja

Sofern vom Arzt oder der Ärztin selbst oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt.

27.3.1969

Visuelle evozierte Potenziale als Gegen-stand ophthalmologischer Spezialunter-suchungen

Ja

15.11.1979

Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen

Ja

8.12.1983

Laser bei:

diabetischer Retinopathie

Ja

1.1.1993

Retinaleiden (inkl. Apoplexia retinae)

Ja

1.1.1993

Kapsulotomie

Ja

1.1.1993

Trabekulotomie

Ja

1.1.1993

Refraktive Chirurgie (Keratotomie mittels Laser oder chirurgisch)

Ja

Leistungspflicht ausschliesslich wenn eine durch Brillengläser nicht korrigierbare Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.1995/ 1.1.1997/ 1.1.2005

Refraktive Korrektur mittels Intraokularlinse

Ja

Leistungspflicht ausschliesslich bei Anisometropie von mehr als 10 Dioptrien in Kombination mit Keratotomie.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.2000/ 1.1.2005

Deckung von Cornea-Defekten mittels Amnionmembran

Ja

1.1.2001

Photodynamische Therapie der Makuladegeneration mit Verteporfin

Ja

Exudative, prädominant klassische Form der altersbedingten Makuladegeneration.

1.1.2006

Ja

Bei durch pathologische Myopie verursachten Neovaskularisationen.

1.7.2000/ 1.7.2002/ 1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2006/ 1.1.2009/ 1.1.2012

Nein

Andere Formen der altersbedingten Makuladegeneration.

1.1.2008

Dilatation bei Tränenkanalstenose mit Lacri-Cath

Nein

1.1.2003/ 1.1.2005

Dilatation von Tränengangsstenosen mittels Ballonkatheter

Ja

Unter Durchleuchtungskontrolle
Mit oder ohne Stent-Einlage
Ausführung durch interventionelle Radiologen oder Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung.

1.1.2006/ 1.1.2008

Scanning-Laser-Ophthalmoskopie

Ja

Indikationen:

Bei schwer behandelbarem Glaukom zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff
Indikationsstellung für Behandlungen der Retina

Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff bzw. die Behandlung durchgeführt werden soll.

1.1.2004/ 1.8.2008

UV-Crosslinking der Hornhaut bei Keratokonus

Nein

1.8.2008

Keratokonusbehandlung mittels intrastromaler Ringe

Ja

Zur Korrektur des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus, sofern eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht.

Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie).

1.8.2007

Osmolaritätsmessung der Tränenflüssigkeit

Nein

1.1.2010

7 Oto-Rhino-Laryngologie

Sprachheilbehandlung

Ja

Wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. auch Art. 10 und 11 der KLV).

23.3.1972

Ultraschall-vibrationsaerosole

Ja

7.3.1974

Behandlung mit «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio-Psychophonologie)

Nein

18.1.1979

Stimmprothese

Ja

Implantation anlässlich einer totalen Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung.

1.3.1995

Laseranwendung bei:

Papillomatose der Atemwege

Ja

1.1.1993

Zungenresektion

Ja

1.1.1993

Cochlea-Implantat zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne nutzbare Hörreste

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitäts- spitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern.

Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen.

1.4.1994/ 1.7.2002/ 1.1.2004/

Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes

Ja

Indikationen:

chirurgisch nicht korrigierbare Erkrankungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang

1.1.1996

Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr
Intoleranz eines Luftleitungsgerätes
Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion.

Implantation des Mittel-Ohrimplantatsystems Typ «Vibrant Soundbridge» zur Behandlung einer Innenohrschwerhörigkeit

Ja

Einsatz bei Patienten und Patientinnen, die aus medizinischen oder audiologischen Gründen kein konventionelles Hörgerät tragen können (z.B. bei rezidivierender Otitis externa, Allergie, Exostose, usw.).

1.1.2005

Laser-Vaporisierte Palatoplastik

Nein

1.1.1997

Speichelstein- lithotripsie

Ja

Durchführung in einem Zentrum, das über die entsprechende Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich 30 Erstbehandlungen pro Jahr).

1.1.1997/ 1.1.2000/ 1.1.2001/ 1.1.2004

8 Psychiatrie

Behandlung von Rauschgiftsüchtigen

25.3.1971

ambulant

Ja

Leistungskürzungen zulässig bei nach-gewiesenem schweren Selbstverschulden.

stationär

Ja

Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit

Ja

1.
Einhaltung folgender Bestimmungen, Richtlinien und Empfehlungen:
a.
Bei der methadongestützten Behandlung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Okt. 200921;

1.1.2001/ 1.1.2007/ 1.1.2010

b.
Bei der buprenorphingestützten Behandlung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Okt. 2009;
c.
Bei der heroingestützten Behandlung: Die Bestimmungen der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 200022.
2.
Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.
3.
Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
a.
ärztliche Leistungen:

– Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen

– Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungsstellen)

– Erstellen der Diagnose und der Indikation

– Erstellen eines Behandlungsplanes

– Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer

– Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung

– Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt

– Qualitätssicherung

– Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen

Evaluation des therapeutischen Prozesses

– Rückfragen bei der Abgabestelle

– Überprüfung der Diagnose und der Indikation

– Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden

– Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer

– Qualitätskontrolle.

b.
Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin:

– Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle

– Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates

– Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde

– Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin

– Beratung

4.
Die Leistung muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.
5.
Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden.

Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Sedation

Nein

1.1.2001

Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Narkose

Nein

In Evaluation

1.1.1998

Ambulanter Opiatentzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE)

Nein

1.1.1999

Gruppenpsycho-therapie

Ja

Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV.

25.3.1971/ 1.1.1996

Entspannungstherapie mit der Methode nach Ajuriaguerra

Ja

In einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht.

22.3.1973

Spiel- und Mal-therapie bei Kindern

Ja

Sofern durch den Arzt oder die Ärztin unter direkter ärztlicher Aufsicht durch-geführt.

7.3.1974

Psychodrama

Ja

Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV.

13.5.1976/ 1.1.1996

Therapiekontrolle durch Video

Nein

16.2.1978

Musiktherapie

Nein

11.12.1980

9 Radiologie

9.1 Röntgendiagnostik

Computertomographie (Scanner)

Ja

Keine Routineuntersuchungen (Screening).

15.11.1979

Knochendensitometrie

mit Doppelenergie-Röntgen-Absorptiometrie (DEXA)

Ja

bei einer klinisch manifesten Osteoporose und nach einem Knochenbruch bei inadäquatem Trauma
bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus

1.3.1995

gastrointestinale Erkrankungen (Malabsorption [z.B. bei HIV], Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht)
Osteogenesis imperfecta.

1.1.1999/ 1.7.2010

Die DEXA-Untersuchungskosten werden nur in einer Körperregion übernommen.

1.3.1995

Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr.

mit Ganzkörper-Scanner

Nein

1.3.1995

Knochendensitometrie mittels peripherem quantitativem CT (pQCT)

Nein

1.1.2003/ 1.1.2006

Ultraschallmessung des Knochens

Nein

1.1.2003

Knochenanalytische Methoden:

Knochenresorptionsmarker
Nein
Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
1.1.2003/ 1.8.2006
Knochenformationsmarker
Nein
Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
1.1.2003/ 1.8.2006

Mammographie

Ja

Zur Diagnostik bei dringendem klinischem Verdacht auf eine Brustpathologie.

1.1.2008

9.2 Andere bildgebende Verfahren

Magnetische Kern-resonanz (MRI)

Ja

1.1.1999

Positron-Emissions-Tomographie (PET)

Ja

Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG)

1.
Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 20. Juni 200823 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
2.
Bei folgenden Indikationen:
a.
in der Kardiologie:

– präoperativ vor einer Herztransplantation.

1.1.1994/ 1.4.1994/ 1.1.1997/ 1.1.1999/ 1.1.2001/ 1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2006/ 1.8.2006/ 1.1.2009/ 1.1.2011

b.
in der Onkologie:

– gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM vom 7. April 200824zu FDG-PET.

Nein

Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG) bei folgenden Indikationen:

1.8.2006/ 1.1.2007/ 1.1.2011

a.
in der Kardiologie:
bei einem dokumentierten Status nach Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/CABG)
zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Mehrgefässerkrankung oder bei komplexer Koronaranatomie wie z.B. nach einer Revaskularisation, oder bei Verdacht auf Mikrozirkulationsstörung.
b.
in der Neurologie:
präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie
Abklärung von Demenzen
bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.

Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG)

Magnet-Enzephalographie

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Ultraschall-Elastographie der Leber

Ja

Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen).

1.1.2012

9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie

Pionen-Strahlentherapie

Nein

In Evaluation

1.1.1993

Protonen-Strahlentherapie

Ja

Bei intraokulären Melanomen.

28.8.1986

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin

1.1.2002/ 1.7.2002/ 1.8.2007/ 1.1.2011/ 1.7.2011

Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist.

Indikationen:

Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome)
Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad 1 und 2, Meningiome)
Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome)
Tumore bei Kindern und Jugendlichen.

Durchführung am Paul Scherrer-Institut Villigen.

Radiochirurgie

Ja

Indikationen:

1.1.1996

(LINAC, Gamma-Knife)

Akustikusneurinome
Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen
nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome
arterio-venöse Missbildungen
Meningeome

Nein

In Evaluation

1.1.1996

bei funktionellen Störungen

Radiochirurgie mit LINAC

Ja

bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen

1.1.1999/ 1.1.2000/ 1.1.2003

bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist

Radiochirurgie mit Gamma-Knife

Nein

bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen

1.1.1999/ 1.1.2000/ 1.4.2003/ 1.7.2011

bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor aufgrund der Lokalisation nicht operabel ist

Implantation von Goldmarkern

Ja

Zur Bestrahlungsmarkierung der Prostata

1.8.2008

Selektive interstitielle Radiotherapie (SIRT) mit Y-90 Harzmikrosphären

Ja

Bei inoperablen chemotherapierefraktären Lebertumoren, bei welchen andere lokal-ablative Verfahren nicht möglich sind oder keine Wirkung gezeigt haben.

1.7.2010

Durchführung in einem interdisziplinären, hepatobiliären Zentrum mit hepatobiliärer Sprechstunde (spezialisierte hepatobiliäre Chirurgie, interventioneller Radiologie, Nuklearmedizin und Medizinische Onkologie).

Embolisation von Gebärmuttermyomen

Ja

In Evaluation

Durch Fachärzte und Fachärztinnen für Radiologie mit Erfahrung mit interventionell-radiologischen Techniken.

Zeitgemässe Angiografieanlage.

Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2010/ 1.1.2011 bis 31.12.2012

10 Komplementärmedizin

Akupunktur

Ja

Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Akupunktur, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.25

1.7.1999/ 1.1.2012

Anthroposophische Medizin

Ja

In Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Anthroposophischer Medizin, die dem Fähigkeitsprogramm anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) vom 1. Januar 1999, revidiert am 16. Juli 2008, entspricht.26

1.7.1999/ 1.1.2005/ 1.7.2005/ 1.1.2012 bis 31.12.2017

Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)

Ja

In Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in TCM-Arzneimitteltherapie, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.

1.7.1999/ 1.1.2005/ 1.7.2005/ 1.1.2012 bis 31.12.2017

Ärztliche Klassische Homöopathie

Ja

In Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 1. Oktober 2010, entspricht.27

1.7.1999/ 1.1.2005/ 1.7.2005/ 1.1.2012 bis 31.12.2017

Phytotherapie

Ja

In Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Phytotherapie, die dem Fähigkeitsprogramm Phytotherapie vom 1. Juli 2011 entspricht.28

1.7.1999/ 1.1.2005/ 1.7.2005/ 1.7.1999/ 1.1.2012 bis 31.12.2017

Störfeldtherapie (Neuraltherapie nach Huneke)

Ja

In Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Störfeldtherapie, die dem Fähigkeitsprogramm Neuraltherapie (SANTH) vom 1. Juli 1999, revidiert am 14. Mai 2010 entspricht.29

1.7.1999/ 1.1.2005/ 1.7.2005/ 1.7.1999/ 1.1.2012 bis 31.12.2017

11 Rehabilitation

Stationäre Rehabilitation

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.2003

Rehabilitation für Patienten und Patientinnen mit Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant. Die kardiale Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen:

12.5.1977/ 1.1.1997/ 1.1.2000/ 1.1.2003/ 1.1.2009/ 1.7.2009/ 1.1.2010/ 1.7.2011

erhöhtes kardiales Risiko
verminderte Leistung des Myokards
Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).

Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.

Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden.

Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht:

Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil «Inhaltliche und organisatorische Aspekte der kardiovaskulären Prävention und Rehabilitation» der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie vom 29. März 200130.

Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 200931.

Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie vom 17. November 201032.

Indikationen:

Ja

Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA
Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation
Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen
Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren
Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung
Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion
Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren).

Ja

In Evaluation

Patienten und Patientinnen mit symptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine.

1.7.2009 bis 31.12.2012

Pulmonale Rehabilitation

Ja

Programme für Patienten und Patientinnen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten.

1.1.2005

Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Pa- tientenschulung von 200333 entsprechen. Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, zertifiziert sein.

Kostenübernahme maximal 1 mal pro Jahr.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.


1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769), vom 28. Juni 2007 (AS 2007 3581), vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839), vom 26. Juni 2008 (AS 2008 3553), vom 10. Dez. 2008 (AS 2008 6493), vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821), vom 27. Okt. 2009 (AS 2009 6083), vom 14. Juni 2010 (AS 2010 2755), Ziff. II der V des EDI vom 16. Aug. 2010 (AS 2010 3559), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 2. Dez. 2010 (AS 2010 5837), vom 31. Mai 2011 (AS 2011 2669) und vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
2 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
3 SR 810.21
4 SR 810.211
5 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Referenzdokumente KLV und deren Anhänge.
6 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
7 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
8 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
9 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
10 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge.
11 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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13 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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19 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
20 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
21 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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24 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
25 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
26 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
27 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
28 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge.
29 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
30 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
31 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
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Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen