Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen
4. Abschnitt: Pharmazeutische Leistungen
< Art. 4
> Art. 5

Art. 4a

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:

a.
Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;
b.
Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;
c.
Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum;
d.
ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.

2 Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen