1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen
4. Abschnitt: Pharmazeutische Leistungen
< Art. 4
> Art. 5
Art. 4a
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:
- a.
- Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;
- b.
- Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;
- c.
- Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum;
- d.
- ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.
2 Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen