Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen
2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
< Art. 1
> Art. 3 Kostenübernahme

Art. 21 Grundsatz

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

2 Psychotherapie ist eine Form der Therapie, die:

a.
psychische und psychosomatische Erkrankungen betrifft;
b.
ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt;
c.
vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht, aber eine unterstützende medikamentöse Therapie nicht ausschliesst;
d.
auf einer Theorie des normalen und pathologischen Erlebens und Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut;
e.
die systematische Reflexion und die kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung beinhaltet;
f.
sich durch ein Arbeitsbündnis und durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen auszeichnet; und
g.
als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie durchgeführt wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen