Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Leistungen
2. Kapitel: Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen
5. Kapitel: Zahnärztliche Behandlungen
< Art. 18 Allgemeinerkrankungen
> Art. 19a Geburtsgebrechen

Art. 191 Allgemeinerkrankungen; Zahnherdbehandlung

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG2):

a.
bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen;
b.
bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression;
c.
bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden;
d.
bei Endokarditis.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
2 SR 832.10


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen