Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen
1. Abschnitt: Vergütungspflicht
> Art. 2 Grundsatz

Art. 11

Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):

a.
übernommen werden;
b.
nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;
c.
nicht übernommen werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen