832.104
Verordnung
über die Kostenermittlung und
die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser
und Pflegeheime in der Krankenversicherung1
(VKL)
vom 3. Juli 2002 (Stand am 1. Januar 2009)
2. Abschnitt: Definitionen
Art. 3 Stationäre BehandlungArt. 4
Art. 5 Ambulante Behandlung
Art. 6 Langzeitbehandlung
Art. 7 Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung
Art. 8 Investitionen
3. Abschnitt: Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen
Art. 9 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung der LeistungenArt. 10 Anforderungen an Spitäler und Geburtshäuser
Art. 10a Angaben der Spitäler und Geburtshäuser
Art. 11 Pflegeheime
4. Abschnitt: Ausweis der erbrachten Leistungen
Art. 12 Anforderungen an die LeistungsstatistikArt. 13 Spitäler und Geburtshäuser
Art. 14 Pflegeheime
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 20084
1 Die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen können in die Kostenermittlung einbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des Spitals oder des Geburtshauses erfasst ist.
2 Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert nach Absatz 1 den Buchwert nicht übersteigen, der durch die Wertermittlung nach Artikel 10a zustande gekommen wäre.
3 Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer. Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im Zeitpunkt des Übergangs ersetzt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).
2 SR 832.10
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).
4 AS 2008 5105