Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

832.104

Verordnung
über die Kostenermittlung und
die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser
und Pflegeheime in der Krankenversicherung1

(VKL)

vom 3. Juli 2002 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (Gesetz),3

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 2 Ziele

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 3 Stationäre Behandlung

Art. 4

Art. 5 Ambulante Behandlung

Art. 6 Langzeitbehandlung

Art. 7 Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung

Art. 8 Investitionen

3. Abschnitt: Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen

Art. 9 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen

Art. 10 Anforderungen an Spitäler und Geburtshäuser

Art. 10a Angaben der Spitäler und Geburtshäuser

Art. 11 Pflegeheime

4. Abschnitt: Ausweis der erbrachten Leistungen

Art. 12 Anforderungen an die Leistungsstatistik

Art. 13 Spitäler und Geburtshäuser

Art. 14 Pflegeheime

5. Abschnitt: Einsichtnahme

Art. 15

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Art. 17 Inkrafttreten

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 20084

1 Die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen können in die Kostenermittlung einbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des Spitals oder des Geburtshauses erfasst ist.

2 Im Zeitpunkt des Übergangs darf der Buchwert nach Absatz 1 den Buchwert nicht übersteigen, der durch die Wertermittlung nach Artikel 10a zustande gekommen wäre.

3 Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer. Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im Zeitpunkt des Übergangs ersetzt wird.


 AS 2002 2835


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).
2 SR 832.10
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).
4 AS 2008 5105


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen