2. Abschnitt: Definitionen
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Art. 31 Stationäre Behandlung
Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus:
- a.
- von mindestens 24 Stunden;
- b.
- von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;
- c.
- im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital;
- d.
- im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;
- e.
- bei Todesfällen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).
Stand am 1. Januar 2009
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