Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 31 Stationäre Behandlung

Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus:

a.
von mindestens 24 Stunden;
b.
von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;
c.
im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital;
d.
im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;
e.
bei Todesfällen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5105).


Stand am 1. Januar 2009
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