1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
2. Kapitel: Prämien der Versicherten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 90c Minimale Prämie
> Art. 91a Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung
Art. 91 Abstufung der Prämien
1 Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die Differenz für die Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung höchstens betragen:
- a.
- 15 Prozent zwischen der Region 1 und der Region 2;
- b.
- 10 Prozent zwischen der Region 2 und der Region 3.1
2 Für die in den Artikeln 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen Versicherung unterstehen, hat der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abzustufen. Ist dies angesichts der Anzahl der betroffenen Personen unverhältnismässig, kann der Versicherer bei diesen die schweizerischen Prämien am letzten Wohnort der Person in der Schweiz oder am Sitz des Versicherers anwenden.2
3 Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes erfolgt aufgrund der Geburtsjahre.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 955).