Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
2. Kapitel: Prämien der Versicherten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 90b
> Art. 91 Abstufung der Prämien

Art. 90c1 Minimale Prämie

1 Die Prämie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 beträgt mindestens 50 Prozent der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Prämienregion und Altersgruppe des Versicherten.

2 Die Prämienermässigungen für die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 sind so auszugestalten, dass die Prämienermässigung bei Sistierung der Unfalldeckung gewährt werden kann, ohne dass die minimale Prämie nach Absatz 1 unterschritten wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen