Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Reserven, Rechnungslegung und Revision
2. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 80h Derivative Finanzinstrumente
> Art. 81 Grundsätze

Art. 80i Ausschluss der Effektenleihe

Die Effektenleihe (Art. 75 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung vom 9. Nov. 20051) sowie der Verkauf von Wertschriften mit der Verpflichtung, die gleiche Menge und Gattung an Wertschriften später wieder zurückzukaufen, sind unzulässig.



Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen