Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Reserven, Rechnungslegung und Revision
2. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 79
> Art. 80a Anlagegrundsätze

Art. 80 Geltungsbereich

1 Dieser Abschnitt gilt für das Vermögen der Versicherer.

2 Als Vermögen der Versicherer gelten deren Kapitalanlagen, einschliesslich der Immobilien, und deren den Kapitalanlagen zugeordnete flüssige Mittel. Nicht als Vermögen gelten die Werte des Versicherungsgeschäftes nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19081.



Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen