Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Reserven, Rechnungslegung und Revision
1. Abschnitt: Reserven
< Art. 78b Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung
> Art. 79

Art. 78c Berichterstattung

1 Die Versicherer verfassen jährlich einen Bericht über die Berechnung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven.

2 Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die zum Verständnis der Berechnung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven sowie zur Risikosituation des Versicherers notwendig sind.

3 Er ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und dem BAG einzureichen. Das Departement legt den Zeitpunkt der Einreichung fest.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen