Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
1. Kapitel: Reserven, Rechnungslegung und Revision
1. Abschnitt: Reserven
< Art. 77 Qualitätssicherung
> Art. 78a Mindesthöhe der Reserven

Art. 78 Bestimmung der Reserven

1 Die Reserven bestimmen sich aus der Differenz der Aktiven und dem Wert der Verpflichtungen.

2 Die Aktiven sind marktnah zu bewerten. Der marktnahe Wert der Aktiven ist der Marktwert oder, wo ein solcher nicht verfügbar ist, der Marktwert eines vergleichbaren Aktivums oder ein Wert nach Massgabe einer Modellrechnung.

3 Der Wert der Verpflichtungen ist so zu schätzen, dass er dem tatsächlichen Wert möglichst genau entspricht.

4 Bei der Bestimmung der Aktiven und des Werts der Verpflichtungen werden die Bilanzpositionen des Versicherungsgeschäftes nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19081 nicht berücksichtigt.2

5 Das Departement kann die Einzelheiten der Bewertung der Aktiven und der Verpflichtungen festlegen.


1 SR 221.229.1
2 Siehe auch die UeB Änd. 22.6.2011 am Schluss dieses Textes.


Stand am 1. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen