Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
3. Kapitel: Tarife und Preise
4. Abschnitt: Spezialitätenliste
< Art. 70a Nähere Vorschriften
> Art. 71a Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung

Art. 71 Gebühren und Kosten

1 Für jedes Gesuch hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten.

2 Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

3 Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten der Herausgabe der Spezialitätenliste.

4 Das Departement setzt die Höhe der Gebühren fest.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen