Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
3. Kapitel: Tarife und Preise
4. Abschnitt: Spezialitätenliste
< Art. 70 Aufnahme ohne Gesuche
> Art. 71 Gebühren und Kosten

Art. 70a1 Nähere Vorschriften

Das Departement erlässt nähere Vorschriften:

a.
zum Verfahren der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste;
b.
über die Wirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitskriterien;
c.
zum Verfahren der Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach den Artikeln 65d und 65e.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4245).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen