1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
3. Kapitel: Tarife und Preise
4. Abschnitt: Spezialitätenliste
< Art. 69a
> Art. 70a Nähere Vorschriften
Art. 701 Aufnahme ohne Gesuche
Das BAG kann ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das für die medizinische Behandlung von grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag des Herstellers oder Importeurs oder gegen dessen Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder darin belassen. Es legt dabei die Höhe der Vergütung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Stand am 1. Mai 2012
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