1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
3. Kapitel: Tarife und Preise
4. Abschnitt: Spezialitätenliste
< Art. 64 Veröffentlichung
> Art. 65 Allgemeine Aufnahmebedingungen
Art. 64a1 Begriffe
1 Als Originalpräparat gilt ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic (Institut) als erstes mit einem bestimmten Wirkstoff zugelassenes Arzneimittel, einschliesslich aller zum gleichen Zeitpunkt oder später zugelassenen Darreichungsformen.
2 Als Generikum gilt ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das im wesentlichen gleich ist wie ein Originalpräparat und das mit diesem aufgrund identischer Wirkstoffe sowie seiner Darreichungsform und Dosierung austauschbar ist.
3 Als Co-Marketing-Arzneimittel gilt ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das sich von einem anderen vom Institut zugelassenen Arzneimittel (Basispräparat) mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).