1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
2. Kapitel: Rechnungstellung
< Art. 58e Listen und Leistungsaufträge
> Art. 59a
Art. 59
1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
- a.
- Kalendarium der Behandlungen;
- b.
- erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;
- c.
- Diagnosen im Rahmen von Absatz 2;
- d.1
- Kennnummer der Versichertenkarte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 14. Februar 20072 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
- e.3
- Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
1bis Für die Bearbeitung der diagnosebezogenen Daten treffen die Versicherer die nach Artikel 20 der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen datensichernden Massnahmen.6
1ter Zur Aufbewahrung der diagnosebezogenen Daten werden die Personalien der Versicherten pseudonymisiert. Die Aufhebung der Pseudonymisierung kann nur durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin des Versicherers erfolgen.7
2 Versicherer und Leistungserbringer können in den Tarifverträgen vereinbaren, welche Angaben und Diagnosen in der Regel nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 des Gesetzes bekannt zu geben sind. Im Übrigen richtet sich die Bekanntgabe der Diagnose nach Artikel 42 Absätze 4 und 5 des Gesetzes. Das Departement kann auf gemeinsamen Antrag der Versicherer und der Leistungserbringer einen gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen Diagnose-Code festlegen.
3 Der Leistungserbringer muss für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.8
4 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife nach Artikel 49 KVG bleiben vorbehalten.9
5 Haben Versicherer und Leistungserbringer vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant), so hat der Leistungserbringer der versicherten Person die Kopie der Rechnung nach Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes zukommen zu lassen. Er kann mit dem Versicherer vereinbaren, dass dieser die Rechnungskopie zustellt.10
1 Eingefügt durch Art. 18 der V vom 14. Febr. 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 497; AS 2008 6145).
2 SR 832.105
3 Eingefügt durch Art. 18 der V vom 14. Febr. 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 497; AS 2008 6145).
4 SR 831.10
5 SR 235.11
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5097).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5097).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5097).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).