1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
1. Kapitel: Zulassung
10. Abschnitt: Heilbäder
< Art. 57 Im Allgemeinen
> Art. 58a Grundsatz
Art. 58 Heilquellen
1 Als Heilquellen gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
2 Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen