Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
1. Kapitel: Zulassung
8a. Abschnitt: Geburtshäuser
< Art. 55
> Art. 56

Art. 55a

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.

Die Geburtshäuser sind zugelassen, wenn sie:

a.
den Anforderungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–e des Gesetzes entsprechen;
b.
ihren sachlichen Tätigkeitsbereich nach Artikel 29 des Gesetzes festgelegt haben;
c.
eine ausreichende medizinische Betreuung durch eine Hebamme sicherstellen;
d.
Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen haben.

Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen