1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
1. Kapitel: Zulassung
6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen
< Art. 52 Organisationen der Ergotherapie
> Art. 53 Grundsatz
Art. 52a1 Organisationen der Physiotherapie
Organisationen der Physiotherapie werden zugelassen, wenn sie:
- a.
- nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;
- b.
- ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
- c.
- ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47 erfüllen;
- d.
- über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen;
- e.
- an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Physiotherapie erbracht wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2009 (AS 2009 3525).
Stand am 1. Mai 2012
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