1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
1. Kapitel: Zulassung
6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen
< Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
> Art. 52a Organisationen der Physiotherapie
Art. 52 Organisationen der Ergotherapie
Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie:
- a.
- nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;
- b.1
- ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
- c.2
- über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
- d.3
- über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen;
- e.4
- an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen