1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
1. Kapitel: Zulassung
6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen
< Art. 50 Logopäden und Logopädinnen
> Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Art. 50a1 Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen
1 Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen:
- a.2
- das Diplom einer Schule für Ernährungsberatung, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 20023 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom;
- b.
- eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
3 SR 412.10
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen