1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
1. Kapitel: Zulassung
6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen
< Art. 49 Pflegefachfrau und Pflegefachmann
> Art. 50a Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen
Art. 50 Logopäden und Logopädinnen
Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen:
- a.
- eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern:
- 1.
- Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik),
- 2.
- Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung, Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie),
- 3.
- Medizin (Neurologie, Otorhinolaryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Stomatologie),
- 4.
- Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik/Heilpädagogik),
- 5.
- Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie),
- 6.
- Recht (Sozialgesetzgebung);
- b.1
- eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis absolviert werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen