1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1. Titel: Versicherungspflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen
< Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
> Art. 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:
- a.
- Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;
- b.
- Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;
- c.
- Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.
2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3 Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
Stand am 1. Mai 2012
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