1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Titel: Leistungserbringer
1. Kapitel: Zulassung
6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen
< Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
> Art. 50 Logopäden und Logopädinnen
Art. 491 Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner haben nachzuweisen:
- a.
- das Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 20022 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom;
- b.
- eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann, die oder der nach dieser Verordnung zugelassen ist, oder in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Pflegefachfrau oder eines Pflegefachmanns, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
2 SR 412.10
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen