Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1. Titel: Versicherungspflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen
< Art. 3 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
> Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland

Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie:

a.
unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren; und
b.
für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind.

2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

3 Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.

4 Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen