Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
2. Titel: Organisation
5. Kapitel: Aufsicht
3. Abschnitt: Aufsichtsdaten
< Art. 30
> Art. 32 Wirkungsanalyse

Art. 311 Veröffentlichung der Daten der Leistungserbringer

1 Das BAG veröffentlicht die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik gestützt auf Artikel 22a des Gesetzes und durch das BAG nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 20062 über die universitären Medizinalberufe erhobenen Daten so, dass namentlich folgende Angaben oder Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung nach Leistungserbringer oder nach Kategorien von Leistungserbringern ersichtlich sind:

a.
Leistungsangebot der Leistungserbringer;
b.
Diplome und Weiterbildungstitel der Leistungserbringer;
c.
medizinische Qualitätsindikatoren;
d.
Umfang und Art der erbrachten Leistungen;
e.
Kostenentwicklung.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5097).
2 SR 811.11


Stand am 1. Februar 2012
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