1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
2. Titel: Organisation
5. Kapitel: Aufsicht
3. Abschnitt: Aufsichtsdaten
< Art. 28a Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten
> Art. 29 Risikobestand
Art. 28b1 Veröffentlichung der Daten der Versicherer
1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 so, dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind.
2 Das BAG veröffentlicht je Versicherer folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung:
- a.
- Einnahmen und Ausgaben;
- b.
- Ergebnis je versicherte Person;
- c.
- Reserven;
- d.
- Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;
- e.
- Krankenpflegekosten;
- f.
- Risikoausgleich;
- g.
- Verwaltungskosten;
- h.
- Versichertenbestand;
- i.
- Prämien;
- j.
- Bilanz und Betriebsrechnung.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5097).
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen