Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
2. Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
< Art. 15 Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung
> Art. 16 Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung

Art. 15a1 Befreiung von der Pflicht, eine Versicherung anzubieten

1 Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird nur der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er:

a.2
weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in Island und Norwegen Leistungen anbieten will;
b.
Leistungen nur in einem, mehreren oder allen unter Buchstabe a erwähnten Staaten anbieten will, in denen er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Befreiungsgesuches Leistungen angeboten hat.3

2 Das Befreiungsgesuch muss dem BAG spätestens bis zum 30. Juni eingereicht werden. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des nächsten Jahres wirksam.

3 Das Departement entscheidet über die Befreiung.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 955).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen