Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Koordinationsregeln
1. Titel: Leistungskoordination
1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen
3. Abschnitt: Rückvergütung von Leistungen anderer Sozialversicherer
< Art. 118 Auswirkungen auf die Versicherten
> Art. 120

Art. 119 Unterschiedliche Tarife

1 Der rückvergütungspflichtige Versicherer erstattet den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem Tarif, den der rückvergütungsberechtigte Versicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt.

2 Hat der rückvergütungsberechtigte Versicherer mehr erstattet, als aufgrund der für den rückvergütungspflichtigen Versicherer geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückvergütungsberechtigten Versicherer die Differenz zurückerstatten.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen