Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
4. Kapitel: Prämienverbilligung durch die Kantone
2. Abschnitt: Durchführung der Prämienverbilligung
< Art. 106d Datenaustausch
> Art. 107 Finanzierungsverfahren

Art. 106e Kosten

Die Kantone und die Versicherer tragen die ihnen aus dem Vollzug der Prämienverbilligung erwachsenden Kosten.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen