Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
4. Kapitel: Prämienverbilligung durch die Kantone
1. Abschnitt: Anspruchsberechtigte
< Art. 105m Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
> Art. 106a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen

Art. 1061 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist

Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen