1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
3. Kapitel: Kostenbeteiligung
< Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
> Art. 105a Verzugszins
Art. 105 Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung
1 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen:
- a.
- während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind;
- b.
- einen bestimmten Umfang erreicht haben.
1bis Das Departement bezeichnet die Arzneimittel, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes ein höherer Selbstbehalt zu entrichten ist, und bestimmt dessen Höhe.1
2 Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.
3 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.
3bis Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.2
4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das Departement die zuständige Kommission an.3
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).