Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Titel: Finanzierung
3. Kapitel: Kostenbeteiligung
< Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
> Art. 105a Verzugszins

Art. 105 Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung

1 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen:

a.
während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind;
b.
einen bestimmten Umfang erreicht haben.

1bis Das Departement bezeichnet die Arzneimittel, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes ein höherer Selbstbehalt zu entrichten ist, und bestimmt dessen Höhe.1

2 Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.

3 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.

3bis Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.2

4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das Departement die zuständige Kommission an.3


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen